Satzung des SPD-Unterbezirks Solingen vom 27.06.2021

Vorwort

Ziele der Satzung

Die Satzung der SPD Solingen von 2021 führt die mit der Satzung des Unterbezirks aus dem Jahre 2012 eingeführten Neuerungen konsequent fort.

So wird das Grundelement basisdemokratischer Mitbestimmung auf der Ebene des Unterbezirks – die Unterbezirksvollversammlung – zur Regelfallvariante des höchsten Beschluss- und Beratungsgremiums des Unterbezirks. Die Ausgestaltung dieses obersten Organs des Unterbezirks als Unterbezirksparteitag bleibt dennoch in der Satzung bestehen, um Unterbezirksausschuss und Unterbezirksvorstand flexibel und der jeweiligen Situation angemessen die Einberufung zu ermöglichen.

Der Unterbezirksvorstand bleibt das politische Leitungsgremium der Partei. Er ist für zwei Jahre gewählt die Partei zu führen, nach außen zu vertreten, Beschlüsse vorzubereiten und zu fassen und nach innen integrierend zu wirken. Neu geschaffen werden die Möglichkeit einer sog. Doppelspitze und die feste Position einer/eines Schriftführers/in. Zudem wird die Anzahl der Beisitzer an die Anzahl der den Unterbezirk bildenden Ortsvereine angepasst, um auch im Unterbezirksvorstand die gesamte Breite des Unterbezirks abbilden zu können.

Die Novellierung der Satzung betont die Stellung der Ortsvereine als wichtigste Gliederung der SPD in Solingen. Hier werden die Wünsche der Bürgerinnen und Bürger aufgenommen, hier werden politische Entscheidungen vorbereitet, hier sind die Mitglieder zu Hause. Bürgerforen, Diskussionen vor Ort und Initiativen für Bezirksvertretung, Rat und den Unterbezirk werden hier aufgenommen auf den Weg gebracht. Im Rahmen der internen Organisation der Ortsvereine wird die Bedeutung der unmittelbaren Mitgliedermitbestimmung gestärkt: So ist es zukünftig ausdrücklich das Recht der Mitgliederversammlungen, Unterbezirksvollversammlungen und -parteitage einzuberufen und Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlbezirke zum Rat der Stadt Solingen sowie für die Bezirksvertretungen vorzuschlagen, sofern sie sich in ihrem OV-Gebiet befinden.

Schließlich ist es das Anliegen der Satzungsnovellierung, die hergebrachten Regelungen an geänderte Vorgaben des Organisationsstatuts der Bundespartei anzupassen. Auch werden die Einberufungsfristen der Aufstellungskonferenzen verkürzt, um eine verbesserte Zusammenarbeit mit den Unterbezirken Remscheid und Wuppertal durch diese satzungsrechtliche Synchronisation zu ermöglichen.

Auf die SPD Solingen als eine den Zielen der Freiheit, Gleichheit und Solidarität verpflichtete Volkspartei warten große Aufgaben in dieser Stadt. Organisatorisch verfügt sie mit der hier vorgelegten Satzung über die dafür besten Voraussetzungen.

 

Satzung

  • 1 Name, Sitz und Gliederungen

(1) Die Unterbezirksorganisation führt den Namen „Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) Unterbezirk Solingen“. Sitz der Unterbezirksorganisation ist Solingen. Ihr Tätigkeitsgebiet umfasst die kreisfreie Stadt Solingen.

(2) Der Unterbezirk (UB) gliedert sich in Ortsvereine.

 

  • 2 Organe

Organe des Unterbezirks sind

  • die UB-Vollversammlung/der UB-Parteitag,
  • der UB-Vorstand und
  • der UB-Ausschuss.

 

  • 3 Unterbezirksvollversammlung / Unterbezirksparteitag

3.1         Die UB-Vollversammlung und der UB-Parteitag sind das oberste Organ des UB. Sie bestimmen die Richtlinien der örtlichen Politik.

3.2         Die UB-Vollversammlung setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern der SPD in Solingen.

3.3         Der UB-Parteitag ist eine Delegiertenversammlung.

3.3.1      Er setzt sich zusammen aus

  • den gewählten Delegierten der Ortsvereine,
  • je ein/e gewählte/r Delegierte/r der Arbeitsgemeinschaften, Projektgruppen und Themenforen &
  • den Mitgliedern des Unterbezirksvorstands.

 

3.3.2      Beratend nehmen teil:

  • die im UB gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträger,
  • die Revisorinnen und Revisoren,
  • die Mitglieder der Schiedskommission,
  • die/der UB-Geschäftsführerin/Geschäftsführer &
  • als Gast jedes Mitglied der Partei mit Rederecht.

 

3.3.3      Delegierte zum Unterbezirksparteitag

  1. Der UB-Parteitag setzt sich zusammen aus 60 in den Ortsvereinen gewählten und je einer in den Arbeitsgemeinschaften, Projektgruppen und Themenforen gewählten Delegierten und dem UB-Vorstand.
  2. Die Delegierten zum UB-Parteitag werden von den Mitgliederversammlungen der Ortsvereine jeweils im 1. Quartal der geraden Kalenderjahre für zwei Jahre gewählt. Der/die Delegierte der Arbeitsgemeinschaften, Projektgruppen und Themenforen bei deren Konstituierung bzw. Jahreshauptversammlung.
  3. Die Verteilung der Mandate auf die Ortsvereine erfolgt nach der Mitgliederzahl, für die im vorausgegangenen Kalenderjahr abgeführt wurden. Die festgestellte Delegiertenzahl gilt für die Dauer der Wahlperiode von zwei Jahren.

 

3.4         Zu den besonderen Aufgaben der UB-Vollversammlung/des UB-Parteitags gehören:

  • Beschlussfassung über eingegangene Anträge,
  • Wahl des UB-Vorstands, der Revisorinnen und Revisoren und der UB-Schiedskommission,
  • Aufstellung von Kandidatinnen oder Kandidaten für das Amt des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin, zum Rat der Stadt Solingen, zu den Bezirksvertretungen, zum Landtag und zum Bundestag, soweit dem die entsprechenden Wahlgesetze nicht entgegenstehen,
  • Entgegennahme der Berichte über die Tätigkeit des UB-Vorstands,
  • Entgegennahme des Revisionsberichts und Entlastung des UB-Vorstands,
  • Entgegennahme des Jahresberichts der Ratsfraktion,
  • Wahl der Delegierten zum Landes- und Bundesparteitag,
  • Wahl der Delegierten zum Landesparteirat,
  • Wahl der Delegierten zur Regionalkonferenz &
  • Wahl der Delegierten zum Regionalausschuss.

 

3.5         Die UB-Vollversammlung/der UB-Parteitag tritt einmal zur Neuwahl des UB-Vorstands und darüber hinaus nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr unter der Leitung eines jeweils zu wählenden dreiköpfigen Präsidiums zusammen.

Sie/er wird mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung durch den UB-Vorstand im Einvernehmen mit dem UB-Ausschuss einberufen. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist unterschritten werden.

3.5.1      Eine UB-Vollversammlung muss innerhalb von 21 Tagen einberufen werden, wenn 10% der Mitglieder oder mindestens drei Ortsvereine durch Beschluss ihrer Mitgliederversammlungen es unter Angabe der Tagesordnung verlangen.

3.5.2      Ein UB-Parteitag muss innerhalb von 21 Tagen einberufen werden, wenn ein Drittel der Delegierten oder mindestens drei Ortsvereine durch Beschluss ihrer Mitgliederversammlungen es unter Angabe der Tagesordnung verlangen.

 

3.6         Anträge an die UB-Vollversammlung/den UB-Parteitag müssen sieben Tage vor dem Sitzungstermin dem UB-Vorstand eingereicht werden.

Antragsberechtigt sind jedes Mitglied, die Ortsvereine und Arbeitsgemeinschaften, die Projektgruppen, die Themenforen, die Betriebsgruppenkonferenz sowie der UB-Vorstand.

Initiativanträge müssen behandelt werden, wenn sie von mindestens zehn Mitglieder / Delegierten aus mindestens zwei Ortsvereinen unterstützt werden.

 

3.7         Beschlussfähigkeit

Die UB-Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder fristgerecht unter Vorlage der Tagesordnung eingeladen wurden und mindestens 10% aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Der UB-Parteitag ist beschlussfähig, wenn fristgerecht eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der ihm angehörenden Mitglieder anwesend sind.

 

3.8         Über die UB-Vollversammlung/den UB-Parteitag ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das jedes Mitglied einsehen kann.

 

  1. Unterbezirksvorstand

4.1         Der UB-Vorstand wird von der UB-Vollversammlung/dem UB-Parteitag für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

4.2 Er setzt sich zusammen aus:

  • der / dem Vorsitzenden oder zwei Vorsitzenden (hierunter mindestens eine Frau),
  • zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
  • der Kassiererin / dem Kassierer,
  • der Schriftführerin / dem Schriftführer,
  • bis zu sechs weiteren Mitgliedern (Beisitzern).
  • Die oder der Vorsitzende des UB-Ausschusses nimmt stimmberechtigt an den Sitzungen des UB-Vorstands teil.

Die Entscheidung, ob eine Mono- oder eine Doppelspitze gewählt wird, entscheidet die UB-Versammlung/der UB-Parteitag vor Beginn der Vorstandswahlen mit einfacher Mehrheit.

Die Beisitzerinnen und Beisitzer können auf Beschluss der UB-Vollversammlung/des UB-Parteitages auch in Einzelwahl für jeweils festzulegende Aufgabenbereiche gewählt werden.

 

  1. 3 Die Arbeit des UB-Vorstands wird in Aufgabenbereiche aufgeteilt (u.a. auch Beauftragte), soweit sie sich nicht aus der Wahl nach § 4.2 ergeben. Die vom UB-Vorstand beschlossene Aufgabenverteilung ist in geeigneter Weise bekannt zu geben.

 

4.4 Der UB-Vorstand leitet den UB nach den Beschlüssen der überörtlichen Parteitage, der UB-Vollversammlung/des UB-Parteitags und des UB-Ausschusses.

Er ist für die Durchführung der Beschlüsse verantwortlich, führt die laufenden politischen sowie organisatorischen Geschäfte und unterstützt die Ortsvereine bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Ortsvereine sind gehalten, jährlich bis Ende Februar dem UB-Vorstand ein Arbeitsprogramm vorzulegen.

Er wird von den Vorsitzenden oder der/dem Vorsitzenden gemeinsam mit der/m UB-Geschäftsführerin/Geschäftsführer unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung eingeladen. Im Verhinderungsfall treten die stellvertretenden Vorsitzenden an deren bzw. ihre/seine Stelle.

Der UB-Vorstand hat für die Erledigung seiner Aufgaben jährlich einen Finanzplan aufzustellen.

 

4.5 An den Sitzungen nehmen mit beratender Stimme teil:

  • die Vorsitzenden der im Unterbezirk Solingen aktiven Arbeitsgemeinschaften & Arbeitskreise;
  • der / die Oberbürgermeister/in bzw. Bürgermeister/in, soweit sie der SPD angehören,
  • der / die Vorsitzende der SPD-Ratsfraktion,
  • die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger des Bundestags, des Landtags und des Europäischen Parlaments,
  • Solinger Mitglieder in Vorständen überregionaler Gliederungen der Partei,
  • die Beigeordneten im Verwaltungsvorstand der Stadt Solingen, soweit sie der SPD angehören &
  • der / die Unterbezirksgeschäftsführerin/Geschäftsführer.

 

  • 5 Unterbezirksausschuss

5.1         Für die organisatorische Zusammenarbeit der Ortsvereine, Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen und Themenforen und den Austausch von Informationen und Erfahrungen sowie die Zusammenarbeit zwischen Parteiorganisationen und Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern wird ein UB-Ausschuss gebildet.

5.2         Der UB-Ausschuss bereitet die UB-Vollversammlungen / UB-Parteitage gemeinsam mit dem UB-Vorstand vor. Berechnet wird die Anzahl der Vertreter/innen je Ortsverein nach der Mitgliederstärke des Ortsvereins am 31. Dezember des Vorjahres. Die Ortsvereine haben mindestens ein Grundmandat.

 

5.3         Der UB-Ausschuss setzt sich zusammen aus

  • 15 gewählten Vertreterinnen und Vertretern der Ortsvereine, die in den Ortsvereinen jeweils für zwei Jahre gewählt werden,
  • der/den Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften im UB oder eine Vertretung.

Beratend nehmen teil:

  • der UB-Vorstand,
  • die beratenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer des UB-Vorstands (siehe: 4.5),
  • je ein/e gewählte Vertreter/in der Projektgruppen und Themenforen.

Der UB-Ausschuss tagt parteiöffentlich.

 

5.4         Der UB-Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n, eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n und eine/n Schriftführer/in für die Dauer von jeweils 2 Jahren. Die Wahlperiode entspricht der Wahlperiode des UB-Vorstands.

Der oder die Vorsitzende des UB-Ausschusses lädt unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Im Verhinderungsfall tritt die Stellvertreterin/der Stellvertreter an ihre/seine Stelle.

Der UB-Ausschuss tagt im Regelfall unabhängig von den Sitzungen des UB-Vorstandes.

 

  • 6 Revisoren

Zur Prüfung der Kassengeschäfte werden drei Revisorinnen und Revisoren für die Dauer von zwei Jahren von der UB-Vollversammlung/dem UB-Parteitag gewählt.

 

  • 7 Abstimmungen und Wahlen

Für die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen ist die Wahlordnung der SPD in Verbindung mit dem Organisationsstatut bindend.

 

  • 8 Mitgliederentscheid

Der UB kann Mitgliederentscheide und Mitgliederbefragungen nach den geltenden Vorgaben der Bundespartei durchführen.

 

  • 9 Aufstellung von Kandidaten und Kandidatinnen

9.1         Kandidatinnen und Kandidaten der Partei zu Kommunal-, Landtags- und Bundestagswahlen stellt die UB-Vollversammlung oder eine UB-Vertreterversammlung (Delegiertenprinzip) auf.

Landtags- und Bundestagskandidaten werden grundsätzlich im Wahlkreis aufgestellt. Das Aufstellungsverfahren legt/legen der UB-Vorstand/die UB-Vorstände in Abstimmung mit den UB-Ausschüssen fest.

Für eventuelle Wahlkreiskonferenzen/Wahlkreisvollversammlungen finden die Bestimmungen dieser Satzung über die UB-Parteitage/UB-Vollversammlungen und die jeweiligen Wahlgesetze Anwendung.

Die Mitgliederversammlungen der Ortsvereine schlagen die Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlbezirke zum Rat der Stadt Solingen sowie für die Bezirksvertretungen vor, sofern sie sich in ihrem OV-Gebiet befinden.

Der UB-Vorstand schlägt der Wahlkreisvollversammlung bzw. der Vertreterversammlung den Oberbürgermeisterkandidaten/die Oberbürgermeisterkandidatin vor.

Der UB-Vorstand stellt für die Kommunalwahl unter Berücksichtigung der politischen und örtlichen Notwendigkeit eine Vorschlagsliste für den Rat der Stadt und für die Bezirksvertretungen (Reservelisten) zusammen, die er nach Beratung im UB-Ausschuss der Wahlkreisvollversammlung bzw. Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vorlegt.

 

  • 10 Parteiämter und Kandidaturen zu öffentlichen Ämtern

Für die Wahrnehmung von Funktion und Mandat sind die Verhaltensregeln des Parteivorstands maßgebend.

 

  • 11 Ortsvereine

11.1       Die Ortsvereine sind das politische Fundament der SPD. Sie sind der Ausgangspunkt der politischen Willensbildung in der SPD. Sie sind der erste Ansprechpartner für die Mitgliederinnen und Mitglieder. Sie sind der lokale Ansprechpartner für Dritte. Sie sind gehalten, die Stadtteilpolitik über die jeweiligen Bezirksvertretungsfraktionen der SPD zu begleiten.

11.2       Die Ortsvereine werden vom UB-Vorstand nach politischer und wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit abgegrenzt. Vor Veränderung oder Zusammenlegung von Ortsvereinen sind die betroffenen Ortsvereine anzuhören.

11.3       Die Aufgaben der Ortsvereine werden durch die Ortsvereinssatzung und durch die Satzung des UB geregelt.

 

  • 12 Arbeitsgemeinschaften, Projektgruppen und Themenforen

Für besondere Aufgaben können beim UB und den Ortsvereinen nach den Richtlinien des Parteivorstands Arbeitsgemeinschaften sowie Arbeits- und Projektgruppen und Themenforen gebildet werden.

 

  • 13 Betriebsgruppenkonferenz

Aus Vertretern/Vertreterinnen der Betriebsgruppen bzw. Betriebsgruppenvertrauensleuten kann nach den Richtlinien des Parteivorstands eine Betriebsgruppenkonferenz gebildet werden

 

  • 14 Schlussbestimmung

Diese Unterbezirkssatzung tritt am 27.06.2021 in Kraft.